Netzentgelte
Für die Nutzung der Netze und Anlagen sind entsprechende Netznutzungsentgelte zu entrichten. Nähere Informationen finden Sie hier.
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§ 27 Abs. 1 NEV Strom VeröffentlichungspflichtenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.Das e-werk Reinbek-Wentorf GmbH hat nach den Vorgaben der ARegV in Verbindung mit den Regelungen der StromNEV die Netzentgelte ermittelt. Alle aufgeführten Informationen und Preise dienen zur unverbindlichen Information, Irrtümer bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich vorgelegten Preisblätter. |
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§ 27 Abs. 1 NEV Strom Veröffentlichungspflichten Preisblatt Netzentgelte Stromgültig ab 01.01.2010. Beim e-werk Reinbek-Wentorf GmbH kommen zurzeit keine individuell vereinbarten Entgelte zur Anwendung. |
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Preisblatt Netzentgelte Stromgültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 |
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Preisblatt Netzentgelte Stromgültig vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 |
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Preisblatt Netzentgelte Stromgültig vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 |
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§13 Abs. 3 (4) NZV Strom Preise für Mehr- und MindermegenDer Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. |
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